verantwortliche Aufsichten und die es werden wollen
Sie sind mindestens 18 Jahre alt und bringen ausreichende Deutschkenntnisse mit.
Die Schießleiterprüfung für Sportschützen ist dazu da, auf den Schießständen "sicher" zu agieren.
Beschreibung
Ziel des Lehrganges ist die Vorbereitung und die
Prüfung der Sachkunde für Aufsichten gemäß §10 u. 11 Allgemeiner Waffengesetz Verordnung.
Der Lehrstoff wird vorab durch Fernunterricht (Online mindestens 25 Std.) sowie vor Ort mit praxiserfahrenen Dozenten und Schießausbildern vermittelt.
Wir arbeiten nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes (DSB) sowie nach den Ausbildungsrichtlinien des Verbandes d. Reservisten d.deutschen Bundeswehr (VDRBW)
Kursinhalte
Die verantwortliche Aufsichtsperson hat Kenntnisse in den folgenden Themenbereichen nachzuweisen:
1. Schießstätte auf der die Aufsicht durchgeführt werden soll
a) Umfang der Zulassung
b) Auflagen und sicherheitstechnische Vorgaben für das Betreiben der Schießstätte
c) Überprüfung der Schießstätten (§ 12 AWafN)
d) ordnungsgemäßer Zustand der Schießstätte
aa) erforderliche Kennzeichnungen
bb) Feuerlöscher
cc) Fluchtwege
dd) Reinigung bei Raumschießanlagen
ee) Erste-Hilfe-Material
e) Schießstandrichtlinien des Verbandes
f) Schießstandordnung
g) Versicherung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 WaffG)
2. Waffenrechtliche Regelungen zur Benutzung von Schießstätten
a) Ausgeschlossene Schusswaffen (§ 6 AWafN)
b) Unzulässige Schießübungen im Schießsport (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WaffG und
§ 7 AWafN)
c) Zulässige Schießübungen im Schießsport (§ 9 AWafN)
d) Sportliches Schießen (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WaffG)
e) Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zum Erwerb von Waffen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG), zum Führen (§ 12 Abs. 3 WaffG) und zum Schießen (§ 12 Abs. 4 WaffG) auf einer Schießstätte
3. Altersgrenzen (§ 27 Abs. 3 und 4 WaffG)
a) Schießen durch Kinder unter 12 Jahren und ab 12 Jahren
b) Schießen durch Jugendliche (14 bis 16 Jahre und ab 16 Jahren)
c) Obhut durch zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtsperson
d) Pflichten nach § 27 Abs. 3 Satz 2 ff. WaffG
4. Aufgaben der Aufsicht nach § 11 AWafN
a) Registrierung durch den Verein und Nachweis (§ 10 Abs. 3 AWafN)
b) Ständige Beaufsichtigung
c) Ordnungsgemäßes Verhalten der Sportschützen bzw. der auf der Schießstätte anwesenden Personen
d) Transport der Waffen
e) Sicherer Umgang mit der Schusswaffe
f) Verwendung von Munition durch Wiederlader (vgl. Sprengstoffgesetz)
g) Untersagung der Teilnahme am Schießen
h) Teilnahme der verantwortlichen Aufsichtsperson am Schießen
5. Aufbewahrung von Waffen oder Munition auf der Schießstätte (§ 36 WaffG i.V.m.
§§ 13, 14 AWaffVO)
a) Transportbehälter
b) Waffenraum
c) Vorübergehende Aufbewahrung, "angemessene Aufsicht" (§ 13 Abs. 11 AWaffVO)
6. Erwerb von Waffen und Munition auf der Schießstätte (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG)
7. Versicherungsfragen
a) Haftpflicht- und Unfallversicherung des Betreibers (§§ 4 Abs. 1 Nr. 5, 27 Abs. 1 WaffG)
b) Haftpflicht- und Unfallversicherung des Schützen bzw. für den Schützen
8. Verhalten bei Unfällen
a) Unterbrechung bzw. Einstellung des Schießbetriebes, Räumen der Schießstätte
b) Besonnenes Handeln
c) Information über
- Befürwortung von Schusswaffen, Gelbe u. Grüne WBK
- Bedürfniserhalt für Schusswaffen
- Sicherheit auf Schießstätten